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Abzinsungszinssatz gem. BilMoG Artikel 1 §253

Auszug aus dem Gesetz:

 

 

... Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungs-verpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.

 

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist.

 

Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben...

 

 

Die Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB finden Sie bei der entsprechenden Internetseite der deutschen Bundesbank